Merkblatt Umgang mit Täuschungsversuchen
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches G (mittlerweile "Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften" genannt) hat in seiner Sitzung am 16.07.2008 ein Merkblatt zum Thema "Umgang mit Täuschungsversuchen" beschlossen:
- Der Fachbereich Bildungs- und Sozialwissenschaften verurteilt nachdrücklich alle Versuche, Prüfungsergebnisse (inklusive Erwerb aller Leistungspunkte) durch Täuschung zu manipulieren.
- Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sehen es als ihre Aufgabe an, Studierende grundsätzlich mit den Gepflogenheiten des wissenschaftlichen Arbeitens (z.B. der richtigen Zitierweise) vertraut zu machen, um Missverständnissen vorzubeugen.
- Als schwerwiegender Fall der Täuschung werden grundsätzlich alle Formen des Plagiats, einschließlich des Internet-Plagiats, verstanden. Plagiate sind Ordnungswidrigkeiten.
- Die Feststellung der Täuschung wird von der jeweiligen Hochschullehrerin/ dem jeweiligen Hochschullehrer oder der Prüferin/ dem Prüfer getroffen und aktenkundig gemacht.
- Der festgestellte Täuschungsversuch wird dem Prüfungsausschuss bekannt gegeben. Das Prüfungsamt kann eine juristische Prüfung einleiten.
- Bei Feststellung eines Täuschungsversuchs wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Eine Wiederholung erfolgt nach Möglichkeit bei einem/r anderen Lehrenden.
- Die Prüfungsleistung soll im Falle der Feststellung des Täuschungsversuchs in der Regel erst im nachfolgenden Semester wiederholt werden können.
- Im Kontext von Abschlussexamina (einschließlich von Modulabschlussprüfungen, die in die Gesamtnote eingehen) wird ausdrücklich auf die Regelungen in § 63, Abs. 5 des Hochschulgesetzes verwiesen. Vorsätzliche Täuschungsversuche können entsprechend einer Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 € geahndet werden. Die Durchführung dieses Verfahrens obliegt dem Kanzler der Universität.
zuletzt bearbeitet am: 07.10.2022